So die Datenschutzkonferenz gemäß Beschluss vom 23. März 2018. Die Rechtsgrundlage auch nach dem neuen Datenschutzrecht in Form des berechtigten Interesse des Onlinehändlers ist nicht ausreichend.
Quelle:
https://datenschutz.sachsen-anhalt.de/konferenzen/duesseldorfer-kreis/