So das Oberlandesgericht Koblenz in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 2. Dezember 2015, Az.: 9 U 296/15).
In einem Rechtstreit hat ein Unternehmen sowohl in Prospekten und Werbeanzeigen als auch auf dem eigenen Internetshop ein Haushaltsgerät beworben. Dies sollte an einem bestimmten Wochentag in einzelnen Filialen und ab 18:00 Uhr des gleichen Wochentages auch im Onlineshop verfügbar sein.
Im Onlineshop war das Gerät bereits 4 Minuten nach 18:00 Uhr nicht mehr verfügbar. Im stationären Handel war es innerhalb von einem bis zwei Stunden ausverkauft.
Wegen der Bewerbung beider Verkaufsaktionen waren wettbewerbsrechtliche Schritte eingeleitet worden. Das Oberlandesgericht Koblenz sah im konkreten Fall nur hinsichtlich des Onlineshops eine wettbewerbsrechtliche Irreführung.
Auch der aufklärende Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“, der im Rahmen der Werbung enthalten gewesen war, reichte nicht aus, um die Irreführung zu beseitigen, da nach An-sicht der Richter eine so kurze Reaktionsmöglichkeit, wie im vorliegenden Fall von vier Minuten, keine realistische Chancen darstellten, für die angesprochenen Verbraucher das beworbene Produkt zu erwerben.
Dementsprechend wurde hier ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und dort der Nr.5 des Anhangs zu § 3 Abs.3 angenommen.
Zudem konnte das abgemahnte Unternehmen hinsichtlich der Warenangebote für Filialen im Gegensatz zum Onlineshop darlegen, dass in der Vergangenheit die Vorrätigkeit der Waren ausreichend war, um entsprechende Sonderangebote und deren Nachfrage befriedigen zu können.
Hinsichtlich des Onlineshops gab es jedoch solche Erfahrungswerte nicht, sodass hier der geltend gemachte Anspruch nicht widerlegt werden konnte.
Praxistipp:
Die Bewerbung mit sehr kurzfristigen zeitlich begrenzten Angeboten unter Nutzung einer besonderen Preisgünstigkeit von Waren kann dazu führen, dass Waren sehr schnell ausverkauft sind.
Kann dann nicht dargelegt werden, dass der entsprechende Warenvorrat vorhanden gewesen ist, der einen angemessenen Zeitraum hätte abdecken können und dies mit Erfahrungswerten aus den vergangenen Verkaufsaktionen belegt werden kann, kann hier eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen einer Irreführung erfolgen.
Auch aufklärende Hinweise dürften dann im Einzelfall zu betrachten sein und nicht zwingende eine Irreführung ausschließen.