So eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. März 2019 (Az.: I ZR 225/17) Das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG) räumt dem Deutschen Olympischen Sportbund bestimmte Rechte zum Schutz der Bezeichnung „Olympia“ ein. Geklagt hat dieser gegen einen Händler von Textilien, der solche Waren mit den Angaben „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ beworben hatte. Die Richter des Bundesgerichtshofes sahen darin keinen Verstoß gegen die geltend gemachte Rechtsgrundlage, 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 in Verbindung mit Satz 2 OlympSchG, da keine Ausnutzung der Wertschätzung der Bezeichnung „Olympia“ vorläge. Begründet wird dies, so die Angaben in der Pressemitteilung, damit, dass kein weiterer Bezug durch Wort und Bild auf ein Ereignis der Olympischen Spiele erfolge und daher gerade keine unlautere Ausnutzung vorläge.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Dresden: Verantwortlicher muss Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO dauerhaft auf Einhaltung der rechtlichen Regelungen überwachen, unter anderem auch, ob nach Abschluss der Datenverarbeitung personenbezogene Daten gelöscht wurden
- BGH: Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO grds. auch bei bloßen kurzzeitigen Kontrollverlust über personenbezogenen Daten möglich
- LG Coburg: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wird rechtsmissbräuchlich ausgeübt, wenn keine datenschutzrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden sollen, sondern bereicherungsrechtliche Ansprüche
- OLG Brandenburg: Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist nicht nach § 312g II Nr.1 BGB wegen einer Personalisierung eines Produktes ausgeschlossen, wenn bei der Personalisierung durch den Kunden aus vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten der Produktzusammenstellung ausgewählt werden kann
- LG Düsseldorf: Umsetzung der Vorgaben des EuGH zu § 11 PAngV=Verstoß gegen §§ 5a,5b UWG, wenn bei Werbung mit Eigenpreisreduzierung nicht auf niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor der Preisherabsetzung direkt Bezug genommen wird