So das Landgericht München I in einer Entscheidung (Endurteil vom 15. Februar 2018, Az.: 17 HK O 10637/17), bei der unterm Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung geltend gemacht wurden. Diese Abmahnung hatte gerügt, dass die Beklagten in einem Onlineauftritt mit der Angabe, dass das Unternehmen der Beklagten im Frühjahr 2016 entstanden sei. Tatsächlich und unstreitig waren umfangreiche Tätigkeiten der Beklagten im Onlinehandel erst ab Anfang des Jahres 2017 zu verzeichnen. Die Richter sprachen die geltend gemachten Kosen der Abmahnung nicht zu und wiesen die Klageforderung ab.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Hamm: Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern zur Behandlung durch Unterspritzung mit Hyaluronsäure & Botox ist Verstoß gegen § 11 I 3 Nr. 1 HWG, da operativ plastisch-chirurgische Eingriff
- BAG: Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO von Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber, wenn Anspruch nicht hinreichend dargelegt wird
- LG Bochum: Werbung mit Siegel „Focus Top Mediziner“ ohne weitere Erläuterungen auf Internetseite ist wettbewerbswidrig
- OLG München: Selbst wenn Landgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren einer Fristverlängerung um einen Tag zustimmt, kann das Berufungsgericht den Wegfall der Dringlichkeitsvermutung nach § 12 UWG in Wettbewerbsstreitsache annehmen
- OLG Hamburg: Dringlichkeitsvermutung bei Kennzeichenrechtsstreit nach § 140 III MarkenG widerlegt, wenn zwischen Kenntniserlangung der behaupteten Rechtsverletzung und Stellung eines Antrages auf einstweilige Verfügung mehr als 8 Wochen vergehen