wenn mit der Herstellung der Ware aus einem konkreten Vertrag noch nicht durch den Unternehmer begonnen worden ist. So der Europäische Gerichtshof in grundsätzlichen Ausführungen in einem Vorlageverfahren aus Deutschland in der Entscheidung vom heutigen Tage (Urteil vom 21. Oktober 2020, Az. C‑529/19). Die entsprechende Regelung in § 312 g II Nr.1 BGB ist dementsprechend für den Unternehmer bereits dann erfüllt, wenn der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde. Die Richter des EuGH begründen Ihre Ansicht, die nunmehr von dem vorlegenden deutschen Gericht berücksichtigt werden muss unter anderem wie folgt:
„…Die in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angeführte Auslegung von Art. 16 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 trägt dazu bei, dieses Ziel zu erreichen, da damit Situationen vermieden werden, in denen das Bestehen oder der Ausschluss des Widerrufsrechts des Verbrauchers davon abhängen würde, wie weit die Vertragserfüllung durch den Unternehmer fortgeschritten ist; über diesen Fortschritt wird der Verbraucher üblicherweise nicht informiert, und er hat daher erst recht keinen Einfluss darauf…“
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