So auch in einem Fall, in dem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nunmehr im Beschwerdewege eine einstweilige Verfügung erlassen hat (Beschluss vom 28. Juni 2019, Az.: 6 W 35/19). Das Landgericht hatte keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gesehen. Dies sahen die Richter am Oberlandesgericht anders. Offenbar waren die Instagram-Postings und Verlinkungen zu Produkten offenbar ausschlaggeben, zumal in Teilen auch eine geschäftliche Beziehung zwischen Influencer und Unternehmen, dessen Waren beworben wurden, dargelegt werden konnte.
Unser Tipp dazu: Unternehmen, die Influencer beauftragen, sollte sich überlegen, inwiefern sie sich rechtlich absichern. Denn: Auch Unternehmen können für ein Handeln von Influencern z.B. im Wettbewerbsrecht über § 8 Abs.2 UWG auf Unterlassung selbst in Anspruch genommen werden.