So das Hesseische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 23. Nov. 2015, Az.: 16 Sa 494/15). In diesen Fällen und wenn das Tragen von Arbeitskleidung eine arbeitsvertragliche Verpflichtung ist, muss der Arbeitgeber auch die Zeit, die der Arbeitnehmer mit dem Wechsel zur Privatkleidung verbringt, als Arbeitszeit ansehen und die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung zahlen.
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